Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 23 Maßnahmen zur Gewährleistung einer korrekten und einheitlichen zolltariflichen Einreihung, Ursprungsbestimmung oder Zollwertermittlung (*)
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.09.2024
Wortlaut laut Findok
Artikel 23 Maßnahmen zur Gewährleistung einer korrekten und einheitlichen zolltariflichen Einreihung, Ursprungsbestimmung oder UrsprungsbestimmungZollwertermittlung (*)
(Artikel 34 Absatz 10 des Zollkodex) Artikel 35 Zollkodex)
(1) Die Kommission unterrichtet die Zollbehörden unverzüglich über die Aussetzung des Erlasses von vZTA- und vUA-Entscheidungen nach Artikel 34 Absatz 10 Buchstabe a des Zollkodex und von vZWA-Entscheidungen nach Artikel 20a Absatz 7 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446,
a)wenn die Kommission festgestellt hat, dass Entscheidungen nicht korrekt oder nicht einheitlich sind;
b)wenn die Zollbehörden der Kommission Fälle vorgelegt haben, in denen es ihnen nicht gelungen ist, innerhalb von höchstens 90 Tagen ihre Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die korrekte und einheitliche Einreihung oder Ursprungsbestimmung beizulegen.
b)wenn die Zollbehörden der Kommission Fälle vorgelegt haben, in denen es ihnen nicht gelungen ist, innerhalb von höchstens 90 Tagen ihre Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die korrekte und einheitliche zolltarifliche Einreihung, Ursprungsbestimmung oder Zollwertermittlung beizulegen.
Für Waren, die unter Buchstabe a oder b fallen, wirdtreffen Zollbehörden ab dem Tag, an dem die Kommission die Zollbehörden von der Aussetzung unterrichtet hat, so lange keine Entscheidungen über eine verbindliche Auskunft erlassenAuskünfte, bis die korrekte und einheitliche zolltarifliche Einreihung, Ursprungsbestimmung oder UrsprungsbestimmungZollwertermittlung gewährleistet ist.
(2) Über die korrekte und einheitliche Einreihung oder Ursprungsbestimmung werdenDie Kommission organisiert so bald wie möglich und spätestens innerhalb von 120 Tagen nach der in Absatz 1 genannten Unterrichtung durch die Kommission Konsultationeneine Konsultation auf Unionsebene abgehaltenüber die korrekte und einheitliche zolltarifliche Einreihung, Ursprungsbestimmung oder Zollwertermittlung.
(3) Die Kommission unterrichtet die Zollbehörden unverzüglich, wenn dieeine Aussetzung aufgehoben wird.
(4) Für die AnwendungZwecke der Absätze 1 bis, 2 und 3 gelten vUA-Entscheidungen als nicht einheitlich, wenn danach verschiedener Ursprung gilt für Waren,
a)die zur gleichen Tarifposition gehören und deren Ursprung nach den gleichen Ursprungsregeln festgestellt wurde und
b)die unter den gleichen Bedingungen unter Nutzung des gleichen Herstellungsverfahrens und gleichwertiger Materialien insbesondere in Bezug auf den Besitz oder das Fehlen der Ursprungseigenschaft gewonnen wurden.
(5) Für die Zwecke der Absätze 1, 2 und 3 gelten vZWA-Entscheidungen als nicht einheitlich, wenn darin unter gleichen oder ähnlichen Umständen unterschiedliche Methoden für die Zollwertermittlung oder unterschiedliche Kriterien für die Ermittlung des Zollwerts vorgesehen sind.
(*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 15. April 2024, Abl. Nr. L 2024/1071
Normen und Schlagworte
- Art. 23 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.09.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF