Findok · Richtlinien
UZK-IA
Anhang 22-19 Anforderungen für die Erstellung von Ersatzursprungszeugnissen nach Formular A
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Anhang 22-19 Anforderungen für die Erstellung von Ersatzursprungszeugnissen nach Formular A
1.In dem Ersatzursprungszeugnis nach Formular A (Ersatzzeugnis) muss im Feld rechts oben das Land angegeben sein, in dem das Ersatzzeugnis ausgestellt worden ist.
2.In Feld 4 des Ersatzzeugnisses ist die Angabe "Replacement certificate" oder "Certificat de remplacement" zu machen, und es sind Ausstellungsdatum und Seriennummer des ursprünglichen Ursprungszeugnisses zu vermerken.
3.In Feld 1 des Ersatzzeugnisses ist der Name des Wiederausführers anzugeben.
4.In Feld 2 des Ersatzzeugnisses kann der Name des endgültigen Empfängers eingetragen werden.
5.Alle Angaben zu den wiederausgeführten Erzeugnissen im ursprünglichen Ursprungszeugnis werden in die Felder 3 bis 9 des Ersatzzeugnisses übertragen, in Feld 10 des Ersatzzeugnisses kann auf die Rechnung des Wiederausführers verwiesen werden.
6.In Feld 11 des Ersatzzeugnisses ist der Sichtvermerk der Zollbehörde anzubringen, die das Ersatzzeugnis ausgestellt hat.
7.In Feld 12 des Ersatzzeugnisses sind die Angaben über das Ursprungsland einzutragen, die im ursprünglichen Ursprungszeugnis enthalten waren. Dieses Feld muss vom Wiederausführer unterzeichnet werden.
Normen und Schlagworte
- Anhang 22-19 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF