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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Artikel 154 Sicherheits-Referenznummer und Zugriffscode

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Artikel 154 Sicherheits-Referenznummer und Zugriffscode (Artikel 89 Absatz 2 des Zollkodex) (1) Kann eine Einzelsicherheit in mehreren Mitgliedstaaten verwendet werden, übermittelt die Zollstelle der Sicherheitsleistung der Person, die die Sicherheit geleistet hat, oder dem Bürgen im Falle eines Sicherheitstitels die folgenden Angaben: a)die Sicherheits-Referenznummer; b)den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode. (2) Kann eine Gesamtsicherheit in mehreren Mitgliedstaaten verwendet werden, übermittelt die Zollstelle der Sicherheitsleistung der Person, die die Sicherheit geleistet hat, die folgenden Angaben: a)eine Sicherheits-Referenznummer für jeden Teil des zu überwachenden Referenzbetrags gemäß Artikel 157; b)den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode. Auf Antrag der Person, die die Sicherheit geleistet hat, weist die Zollstelle der Sicherheitsleistung dieser Sicherheit weitere Zugriffscodes zu, die von dieser Person oder deren Vertretern verwendet werden können. (3) Die Zollbehörde überprüft das Bestehen und die Gültigkeit der Sicherheit jedes Mal, wenn eine Person ihr eine Sicherheits-Referenznummer übermittelt.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF