Findok · Richtlinien
UZK-IA
Unterabschnitt 2 Auf dem Luftweg befördertes Handgepäck und aufgegebenes Gepäck
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Unterabschnitt 2 Auf dem Luftweg befördertes Handgepäck und aufgegebenes Gepäck
Artikel 37 Transitflüge
(Artikel 49 des Zollkodex)
(1) Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für das Handgepäck und das aufgegebene Gepäck von Personen, die mit einem Luftfahrzeug reisen, das von einem Nicht-Unionsflughafen kommt und nach Zwischenlandung auf einem Unionsflughafen zu einem anderen Unionsflughafen weiterfliegt, werden in dem letzten internationalen Unionsflughafen durchgeführt.
Handgepäck und aufgegebenes Gepäck unterliegt den für Gepäck von Personen aus Drittländern geltenden Vorschriften, es sei denn, die Person, die das Gepäck mitführt, weist nach, dass die darin enthaltenen Waren den zollrechtlichen Status von Unionswaren haben.
(2) Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für das Handgepäck und das aufgegebene Gepäck von Personen, die mit einem Luftfahrzeug reisen, das von einem Unionsflughafen kommt und auf einem anderen Unionsflughafen zwischenlandet, bevor es zu einem Nicht-Unionsflughafen weiterfliegt, werden in dem ersten internationalen Unionsflughafen durchgeführt.
Das Handgepäck kann im letzten internationalen Unionsflughafen, auf dem das Luftfahrzeug zwischenlandet, kontrolliert werden, um festzustellen, ob es den zollrechtlichen Status von Unionswaren hat.
Normen und Schlagworte
- Art. 37 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF