Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 220 Waren in Postsendungen
überholte Fassung (bis 13.06.2017)RichtlinieBMF-010313/0233-IV/6/2017gilt ab 01.05.2016
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 13.06.2017.
Wortlaut laut Findok
Artikel 220 Waren in Postsendungen
(Artikel 172 und 188 des Zollkodex)
(1) Zollanmeldungen für die in Artikel 141 Absätze 2, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Waren gelten zu folgenden Zeitpunkten als angenommen und die Waren als überlassen:
a)bei einer Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, wenn die Waren dem Empfänger übergeben werden;
b)bei einer Zollanmeldung zur Ausfuhr und Wiederausfuhr, wenn die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden.
(2) Eine Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gilt als nicht abgegeben, wenn es nicht möglich war, dem Empfänger die in Artikel 141 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Waren zu übergeben.
Die Waren, die nicht an den Empfänger übergeben wurden, gelten als in vorübergehender Verwahrung, bis sie im Einklang mit Artikel 198 des Zollkodex zerstört, wiederausgeführt oder anderweitig verwertet werden.
Normen und Schlagworte
- Art. 220 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0233-IV/6/2017
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 13.06.2017
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF