RIS AI

Findok · Richtlinien

UZK-IA

Artikel 220 Waren in Postsendungen

überholte Fassung (bis 13.06.2017)RichtlinieBMF-010313/0233-IV/6/2017gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 13.06.2017.

Wortlaut laut Findok

Artikel 220 Waren in Postsendungen (Artikel 172 und 188 des Zollkodex) (1) Zollanmeldungen für die in Artikel 141 Absätze 2, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Waren gelten zu folgenden Zeitpunkten als angenommen und die Waren als überlassen: a)bei einer Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, wenn die Waren dem Empfänger übergeben werden; b)bei einer Zollanmeldung zur Ausfuhr und Wiederausfuhr, wenn die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden. (2) Eine Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gilt als nicht abgegeben, wenn es nicht möglich war, dem Empfänger die in Artikel 141 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Waren zu übergeben. Die Waren, die nicht an den Empfänger übergeben wurden, gelten als in vorübergehender Verwahrung, bis sie im Einklang mit Artikel 198 des Zollkodex zerstört, wiederausgeführt oder anderweitig verwertet werden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0233-IV/6/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis 13.06.2017
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF