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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Artikel 156 Überwachung des Referenzbetrags durch die Person, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Artikel 156 Überwachung des Referenzbetrags durch die Person, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist (Artikel 89 des Zollkodex) Die Person, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist, gewährleistet, dass der zu zahlende oder möglicherweise zu zahlende Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben sowie sonstiger Abgaben, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren zu entrichten und durch eine Sicherheit abzusichern sind, den Referenzbetrag nicht überschreitet. Sollte der Referenzbetrag zur Absicherung der Vorgänge dieser Person nicht mehr ausreichen, unterrichtet sie die Zollstelle der Sicherheitsleistung hiervon.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF