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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Artikel 290 Beförderung von Postsendungen im internen Versandverfahren in besonderen Situationen

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Artikel 290 Beförderung von Postsendungen im internen Versandverfahren in besonderen Situationen (Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe f des Zollkodex) (1) Werden Unionswaren im internen Versandverfahren gemäß Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe f des Zollkodex aus, nach oder zwischen steuerlichen Sondergebieten befördert, haben die Postsendung und alle Begleitdokumente einen Klebezettel gemäß Anhang 72-02 zu tragen. (2) Werden Unionswaren im internen Versandverfahren nach Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe f des Zollkodex vom Zollgebiet der Union in ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens zur Weiterbeförderung in das Zollgebiet der Union befördert, ist diesen Waren ein mit den in Artikel 199 genannten Mitteln erbrachter Nachweis für den zollrechtlichen Status der Unionswaren beizufügen. Der Nachweis des zollrechtlichen Status der Unionswaren ist beim Wiederverbringen in das Zollgebiet der Union der Eingangszollstelle vorzulegen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF