Findok · Richtlinien
UZK-IA
Kapitel 2 Versand
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Kapitel 2 Versand
Abschnitt 1 Externes und internes Versandverfahren
Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 272 Kontrollen und Förmlichkeiten für Waren, die das Zollgebiet der Union verlassen oder wieder in das Zollgebiet der Union verbracht werden
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstaben b, c, e und f sowie Artikel 227 Absatz 2 Buchstaben b, c, e und f des Zollkodex)
Verlassen Waren im Verlauf ihrer Beförderung zwischen zwei Orten des Zollgebiets der Union dieses Gebiet, so werden die Zollkontrollen und -förmlichkeiten gemäß dem TIR-Übereinkommen, dem ATA-Übereinkommen, dem Übereinkommen von Istanbul, dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen oder gemäß den Vorschriften des Weltpostvereins an den Orten vorgenommen, an denen die Waren das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen und an denen sie wieder in das Zollgebiet der Union verbracht werden.
Normen und Schlagworte
- Art. 272 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF