Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 242 Rückgabe oder Verwertung entnommener Muster und Proben
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 242 Rückgabe oder Verwertung entnommener Muster und Proben
(Artikel 189 und 190 des Zollkodex)
(1) Entnommene Muster und Proben sind dem Anmelder auf Antrag zurückgegeben, es sei denn,
a)die Muster oder Proben wurden durch die Analyse oder Prüfung zerstört;
b)die Muster oder Proben müssen von den Zollbehörden einbehalten werden für
i)weitere Prüfungen;
ii)Berufungs- oder Gerichtsverfahren.
(2) Beantragt der Anmelder keine Rückgabe der Muster oder Proben, so können die Zollbehörden verlangen, dass er die restlichen Muster oder Proben entfernt, oder sie können sie gemäß Artikel 198 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex verwerten.
Normen und Schlagworte
- Art. 242 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF