RIS AI

Findok · Richtlinien

UZK-IA

Artikel 242 Rückgabe oder Verwertung entnommener Muster und Proben

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Artikel 242 Rückgabe oder Verwertung entnommener Muster und Proben (Artikel 189 und 190 des Zollkodex) (1) Entnommene Muster und Proben sind dem Anmelder auf Antrag zurückgegeben, es sei denn, a)die Muster oder Proben wurden durch die Analyse oder Prüfung zerstört; b)die Muster oder Proben müssen von den Zollbehörden einbehalten werden für i)weitere Prüfungen; ii)Berufungs- oder Gerichtsverfahren. (2) Beantragt der Anmelder keine Rückgabe der Muster oder Proben, so können die Zollbehörden verlangen, dass er die restlichen Muster oder Proben entfernt, oder sie können sie gemäß Artikel 198 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex verwerten.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF