Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 22 Verlängerte Verwendungsdauer von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte (*)
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.09.2024
Wortlaut laut Findok
Artikel 22 Verlängerte Verwendungsdauer von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte (*)
(Artikel 34 Absatz 9 des Zollkodex und Artikel 35 Zollkodex)
(1) Entscheiden die Zollbehörden, nach Artikel 34 Absatz 9 Unterabsatz 3 des Zollkodex oder nach Artikel 20a Absatz 6 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eine verlängerte Verwendungsdauer zu gewähren, so geben sie an, bis zu welchem Datum die verlängerte Verwendungsdauer der betreffenden Entscheidung gilt.Folgendes an:
(2) Entscheiden die Zollbehörden, nach Artikel 34 Absatz 9 Unterabsatz 3 des Zollkodex eine verlängerte Verwendungsdauer einer vZTA-Entscheidung zu gewähren, geben sie zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten Datum die Warenmengen an, die während der verlängerten Verwendungsdauer abgefertigt werden können.
das Datum, bis zu dem die verlängerte Verwendungsdauer der betreffenden Entscheidung gilt, und
die Warenmengen, die während der verlängerten Verwendungsdauer abgefertigt werden können.
(2) Eine Entscheidung, für die eine verlängerte Verwendungsdauer gewährt wurde, kann nur so lange verwendet werden, bis diese Mengen erreicht sind.
Im Rahmen der Überwachung nach Artikel 55 unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten, sobald diese Mengen erreicht wurden.
(*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 15. April 2024, Abl. Nr. L 2024/1071
Normen und Schlagworte
- Art. 22 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.09.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF