Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 349 Übergangsbestimmungen für Waren, die in bestimmte Zollverfahren übergeführt, aber vor dem 1. Mai 2016 nicht erledigt wurden
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 349 Übergangsbestimmungen für Waren, die in bestimmte Zollverfahren übergeführt, aber vor dem 1. Mai 2016 nicht erledigt wurden
(1) Wurden Waren vor dem 1. Mai 2016 in die folgenden Zollverfahren übergeführt und wurde das Verfahren vor diesem Zeitpunkt nicht erledigt, so wird das Verfahren gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Zollkodex, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und der vorliegenden Verordnung erledigt:
a)Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr unter zolltariflicher Abgabenbegünstigung oder zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder abgabenfrei aufgrund ihrer besonderen Verwendung;
b)Zolllagerverfahren vom Typ A, B, C, E und F;
c)aktive Veredelung nach dem Nichterhebungsverfahren;
d)Umwandlungsverfahren.
(2) Wurden Waren vor dem 1. Mai 2016 in die folgenden Zollverfahren übergeführt und wurde das Verfahren vor diesem Zeitpunkt nicht erledigt, so wird das Verfahren gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erledigt:
a)Zolllagerverfahren vom Typ D;
b)vorübergehende Verwendung;
c)aktive Veredelung nach dem Verfahren der Zollrückvergütung;
d)passive Veredelung.
Ab dem 1. Januar 2019 wird das Zolllagerverfahren vom Typ D jedoch gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Zollkodex, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und der vorliegenden Verordnung erledigt.
(3) Waren, die in eine Freizone des Kontrolltyps II gemäß Artikel 799 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 oder in ein Freilager verbracht wurden und die keiner zollrechtlichen Bestimmung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zugeführt wurden, gelten ab dem 1. Mai 2016 als in ein Zolllagerverfahren gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Zollkodex, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und der vorliegenden Verordnung übergeführt.
(4) Wurden Waren vor dem 1. Mai 2016 in einen Versandvorgang übergeführt und wurde dieser Vorgang bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt, so wird er gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erledigt.
Normen und Schlagworte
- Art. 349 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF