Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 220 Übergangsbestimmungen für Waren in Postsendungen
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.07.2020
Wortlaut laut Findok
Artikel 220 Briefsendungen undÜbergangsbestimmungen für Waren in Postsendungen
(Artikel 172158 Absatz 2,Artikel 172 und 188194 des Zollkodex)
(1) Zollanmeldungen fürFür die inZwecke von Artikel 141 Absätze 2, 3 und 4138 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genanntengilt die Zollanmeldung für Waren gelten zugemäß Artikel 141 Absatz 3 der genannten Verordnung folgenden Zeitpunkten als angenommen und die Waren als überlassen:, wenn die Waren an den Empfänger übergeben werden.
a)bei einer Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, wenn die Waren dem Empfänger übergeben werden;
b)bei einer Zollanmeldung zur Ausfuhr und Wiederausfuhr, wenn die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden.
(2) Eine Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gilt als nicht abgegeben, wenn es nicht möglich war,Konnten die Waren dem Empfänger nicht übergeben werden, so gilt die inZollanmeldung Artikel 141 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Waren zu übergebenals nicht abgegeben.
Die Waren, die nicht an den Empfänger übergeben wurden, gelten als in vorübergehender Verwahrung, bis sie im Einklang mit Artikel 198 des Zollkodex zerstört, wieder ausgeführt oder anderweitig verwertet werden. (*)
(*) Laut Verordnung (EU) 2020/893 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2020, ABl. Nr. L 206 vom 30.06.2020 S. 8
Normen und Schlagworte
- Art. 220 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.07.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF