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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Unterabschnitt 4 Warenverkehr mit NATO-Vordruck 302 oder EU-Vordruck 302

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.07.2020

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Unterabschnitt 4 Warenverkehr mit NATO-Vordruck 302 oder EU-Vordruck 302 Artikel 285 Benannte(*) Zollstellen (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe e, Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 159 Absatz 3 des Zollkodex) Die(*) aufgehoben durch Verordnung (EU) 2020/893 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2020, ABl. Nr. L 206 vom 30.06.2020 S. 8Zollbehörde in jedem Mitgliedstaat, in dem zur Verwendung des Vordrucks 302 berechtigte Truppen der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO-Truppen) stationiert sind, benennt die Zollstelle (n), die für die Zollförmlichkeiten und Kontrollen in Bezug auf die Beförderung von Waren durch diese Truppen oder für Rechnung dieser Truppen zuständig ist bzw. sind.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.07.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF