Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 334 Bescheinigung des Ausgangs der Waren
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 334 Bescheinigung des Ausgangs der Waren
(Artikel 267 des Zollkodex)
(1) Die Ausfuhrzollstelle bescheinigt dem Anmelder oder dem Ausführer den Ausgang der Waren in folgenden Fällen:
a)wenn diese Zollstelle von der Ausgangszollstelle über den Ausgang der Waren unterrichtet wurde;
b)wenn diese Zollstelle gleichzeitig die Ausgangszollstelle ist und der Ausgang der Waren erfolgt ist;
c)wenn diese Zollstelle die gemäß Artikel 335 Absatz 4 beigebrachten Nachweise für ausreichend erachtet.
(2) Hat die Ausfuhrzollstelle den Ausgang der Waren gemäß Absatz 1 Buchstabe c bescheinigt, setzt sie die Ausgangszollstelle hiervon in Kenntnis.
Normen und Schlagworte
- Art. 334 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF