Findok · Richtlinien
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Anhang 22-06A Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer für die Zwecke der Registrierung von Ausführern der Mitgliedstaaten
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 21.04.2018
Wortlaut laut Findok
Anhang 22-06A Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer für die Zwecke der Registrierung von Ausführern der Mitgliedstaaten
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(1) Erfolgen Anträge auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer oder andere Formen des Informationsaustauschs zwischen den registrierten Ausführern und den zuständigen Behörden in den begünstigten Ländern bzw. den Zollbehörden in den Mitgliedstaaten mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung, so wird die Unterschrift und der Stempel in den Feldern 5, 6 und 7 durch eine elektronische Authentifizierung ersetzt.
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 21.04.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF