Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 297 Frist für die Gestellung der Waren
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 297 Frist für die Gestellung der Waren
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
(1) Die Abgangszollstelle setzt eine Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle unter Berücksichtigung
a)der Beförderungsroute;
b)des Beförderungsmittels;
c)der Verkehrsvorschriften oder anderer Rechtsvorschriften, die sich auf die Fristsetzung auswirken könnten;
d)aller vom Inhaber des Verfahrens übermittelten sachdienlichen Informationen.
(2) Setzt die Abgangszollstelle eine Frist, so ist diese für die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Waren während eines Unionsversandverfahrens verbracht werden, verbindlich und darf von ihnen nicht geändert werden.
Normen und Schlagworte
- Art. 297 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF