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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Anhang 12-03 An in einem Unionsflughafen aufgegebenem Gepäck anzubringender Gepäckanhänger (Artikel 44)

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 14.06.2017

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Anhang 12-03 An in einem Unionsflughafen aufgegebenem Gepäck anzubringender Gepäckanhänger (Artikel 44) 1. Merkmale Der in Artikel 44 bezeichnete Gepäckanhänger muss so beschaffen sein, dass seine wiederholte Verwendung nicht möglich ist. a)Der Gepäckanhänger muss mit einem grünen Streifen von mindestens 5 mm Breite an den Rändern der beiden Längsseiten auf der Höhe der für die Angabe des Beförderungsweges und der Identifikationsmerkmale vorgesehenen Teile versehen sein. Diese grünen Streifen können auch auf andere Teile des Gepäckanhängers ausgedehnt werden, mit Ausnahme der für die mit Strichcodes versehenen Gepäckanhängernummern vorbehaltenen Zonen, die einen klaren weißen Hintergrund aufweisen müssen. (Siehe nachstehendes Muster 2 a)). b)Bei "nichtbegleitetem Gepäck" weist der Gepäckanhänger entlang den Seitenrändern grüne statt rote Streifen auf. (Siehe nachstehendes Muster 2 b)). 2. Modelle a) [Grafik] .   b) [Grafik] ..

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
14.06.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF