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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Kapitel 3 Zollwert der Waren

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Kapitel 3 Zollwert der Waren Artikel 127 Allgemeine Bestimmungen (Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe d des Zollkodex) (1) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten zwei Personen als verbunden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a)Sie sind leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person; b)sie sind Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften; c)sie befinden sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander; d)eine dritte Person besitzt, kontrolliert oder hält unmittelbar oder mittelbar 5 vH oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen; e)eine von ihnen kontrolliert unmittelbar oder mittelbar die andere; f)beide von ihnen werden unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert; g)sie beide zusammen kontrollieren unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person; h)sie sind Mitglieder derselben Familie. (2) Personen, die dadurch miteinander verbunden sind, dass die eine von ihnen Alleinvertreter oder Alleinkonzessionär der anderen ist, gelten unabhängig von der Bezeichnung nur dann als verbunden, wenn auf sie eines der Kriterien nach Absatz 1 zutrifft. (3) Im Sinne des Absatzes 1 Buchstaben e, f und g wird angenommen, dass eine Person eine andere kontrolliert, wenn die eine rechtlich oder tatsächlich in der Lage ist, der anderen Weisungen zu erteilen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF