Findok · Richtlinien
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Artikel 287a Verfahrensvorschriften für die Verwendung des EU-Vordrucks 302
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.07.2020
Wortlaut laut Findok
Artikel 287a Verfahrensvorschriften für die Verwendung des EU-Vordrucks 302
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe aundArtikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
(1) Zum Zeitpunkt der Versendung der Waren verfahren die Streitkräfte des Mitgliedstaats wie folgt:
a)sie reichen die Daten des EU-Vordrucks 302 bei der Abgangs- oder Eingangszollstelle elektronisch ein oder
b)sie tragen in den EU-Vordruck 302 eine Erklärung darüber ein, dass die Waren unter ihrer Aufsicht befördert werden, und bestätigen die Echtheit dieser Erklärung mit Unterschrift, Stempel und Datum.
(2) Reichen die Streitkräfte des Mitgliedstaats die Daten des EU-Vordrucks 302 gemäß Absatz 1 Buchstabe a elektronisch ein, so gelten die Artikel 294, 296, 304, 306 und 314 bis 316 entsprechend.
(3) Verfahren die Streitkräfte des Mitgliedstaats nach Absatz 1 Buchstabe b, so haben sie der benannten Zollstelle, die für Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die Streitkräfte des Mitgliedstaats, die Waren versenden oder für deren Rechnung Waren versendet werden, zuständig ist, unverzüglich ein Exemplar des Vordrucks 302 abzugeben.
Die übrigen Exemplare des EU-Vordrucks 302 begleiten die Sendung zu den Streitkräften des Mitgliedstaats am Bestimmungsort, die sie bei Ankunft der Waren abstempeln und unterzeichnen.
Beim Eintreffen der Waren werden der benannten Zollstelle, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die Streitkräfte des Mitgliedstaats am Bestimmungsort zuständig ist, zwei Exemplare des EU-Vordrucks 302 übergeben.
Diese benannte Zollstelle behält ein Exemplar des EU-Vordrucks 302 und sendet das andere Exemplar an die Zollstelle zurück, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die Streitkräfte des Mitgliedstaats, die Waren versenden oder für deren Rechnung Waren versendet werden, zuständig ist. (*)
(*)Laut Verordnung (EU) 2020/893 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2020, ABl. Nr. L 206 vom 30.06.2020 S. 8
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.07.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF