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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Artikel 81 Zeitpunkt der Anwendung bestimmter Vorschriften

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Artikel 81 Zeitpunkt der Anwendung bestimmter Vorschriften (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Die Artikel 70, 72, 78 bis 80, 82 bis 93, 99 bis 107, 108, 109 und 112 gelten für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die im REX-System in einem begünstigten Land registriert sind, ab dem Tag, an dem das begünstigte Land mit der Registrierung von Ausführern in dem System beginnt. In Bezug auf Ausführer in der Union gelten diese Artikel ab dem 1. Januar 2017. (2) Die Artikel 71, 73, 74 bis 77, 94 bis 98 und 110 bis 112 gelten für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die nicht im REX-System in einem begünstigen Land registriert sind. In Bezug auf Ausführer in der Union gelten diese Artikel bis zum 31. Dezember 2017.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF