Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 219 Fälle, in denen eine Zollanmeldung nicht als durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 abgegeben gilt
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 219 Fälle, in denen eine Zollanmeldung nicht als durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 abgegeben gilt
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)
Ergibt eine Kontrolle, dass eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erfolgt ist, die verbrachten oder ausgeführten Waren aber nicht die Voraussetzungen der Artikel 138, 139 und 140 der Delegierten Verordnung erfüllen, so gilt die Zollanmeldung für diese Waren als nicht abgegeben.
Normen und Schlagworte
- Art. 219 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF