Findok · Richtlinien
UZK-IA
Abschnitt 4 Sonstige Vereinfachungen
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Abschnitt 4 Sonstige Vereinfachungen
Unterabschnitt 1 Waren, die unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs fallen
Artikel 228 Unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs fallende Waren, die unter einer einzigen Unterposition angemeldet werden
(Artikel 177 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Sind die Waren einer Sendung in zolltarifliche Unterpositionen einzureihen, die einem spezifischen, auf dieselbe Maßeinheit bezogenen Zoll unterliegen, wird für die Zwecke des Artikels 177 des Zollkodex der auf die gesamte Sendung erhobene Zoll anhand der zolltariflichen Unterposition mit dem höchsten spezifischen Zoll bestimmt.
(2) Sind die Waren einer Sendung in zolltarifliche Unterpositionen einzureihen, die einem spezifischen, auf verschiedene Maßeinheiten bezogenen Zoll unterliegen, wird für die Zwecke des Artikels 177 des Zollkodex der höchste spezifische Zoll für jede Maßeinheit auf alle Waren der Sendung angewendet, für die der spezifische, auf diese Maßeinheit bezogene Zoll erhoben wird, und für jede Warenart in einen Wertzoll umgewandelt.
Der auf die gesamte Sendung erhobene Zoll wird anhand der zolltariflichen Unterposition bestimmt, für die der höchste Wertzollsatz gilt, der sich aus der Umrechnung gemäß Unterabsatz 1 ergibt.
(3) Sind die Waren einer Sendung in zolltarifliche Unterpositionen einzureihen, für die ein Wertzoll und ein spezifischer Zoll gelten, so wird für die Zwecke des Artikels 177 des Zollkodex der höchste spezifische Zoll, der gemäß den Absätzen 1 und 2 ermittelt wird, für jede Art von Waren, für die der spezifische Zoll auf dieselbe Maßeinheit bezogen ausgedrückt wird, in einen Wertzoll umgewandelt.
Der auf die gesamte Sendung erhobene Zoll wird anhand der zolltariflichen Unterposition mit dem höchsten Wertzollsatz, einschließlich des Wertzollsatzes, der sich aus der Umrechnung gemäß Unterabsatz 1 ergibt, bestimmt.
Normen und Schlagworte
- Art. 228 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF