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UZK-IA
Anhang B Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren (*)
überholte Fassung (bis 31.08.2024)Richtlinie2024-0.444.813gilt ab 12.07.2023
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 12.07.2023 bis 31.08.2024.
Wortlaut laut Findok
Anhang B Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren (*)
Einleitende Bemerkungen
1.Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten in Verbindung mit den Datenanforderungen für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.
2.Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung sowie für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Papierform.
3.Die Kardinalität auf der Ebene der Kopfdaten der Anmeldung (declaration header - D) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf der Ebene der Kopfdaten der Anmeldung innerhalb einer Anmeldung, einer Mitteilung oder eines Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren verwendet werden darf.
4.Die Kardinalität auf der Ebene der Sammelbeförderung (Master Consignment level - MC) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf der Ebene der Sammelbeförderung verwendet werden darf.
35.Die Kardinalität auf Warenpositionsebene in der Sammelsendung (Master Consignment Goods Item level - MI) in der Tabelle in Titel I enthält die Formatedieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf Warenpositionsebene in der DatenelementeSammelsendung verwendet werden darf.
6.Die Kardinalität auf Einzelsendungsebene (House Consignment level - HC) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf Einzelsendungsebene verwendet werden darf.
7.Die Kardinalität auf Warenpositionsebene in der Einzelsendung (House Consignment Goods Item level - HI) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf Warenpositionsebene in der Einzelsendung verwendet werden darf.
8.Die Kardinalität auf Warenpositionsebene in der Einzelsendung (House Consignment Goods Item level - HI) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf Warenpositionsebene in der Einzelsendung verwendet werden darf.
9.Die Kardinalität auf Warenpositionsebene (Government Agency Goods Item level - SI) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf Warenpositionsebene der Behörde verwendet werden darf.
410.Nehmen die Informationen in einer Anmeldung, einer Mitteilung oder in einem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 die Form von Codes an, wirdwerden die Codeliste in Titel II oder, sofern vorgesehen, nationale Codes angewendet.
11.Die Mitgliedstaaten können nationale Codes verwenden für die Datenelemente 11 10 000 000 Zusätzliches Verfahren, 12 01 000 000 Vorpapier (Unterelement 12 01 005 000 Maßeinheit und Qualifikator), 12 02 000 000 Zusätzliche Information (Unterelement 12 02 008 000 Code), 12 03 000 000 Unterlage (Unterelemente 12 03 002 000 Art und 12 03 005 000), 12 04 000 000 Sonstiger Verweis (Unterelement 12 04 002 000 Art), 14 03 000 000 Zölle und Abgaben (Unterelement 14 03 039 000 Art der Abgabe und Unterelement 14 03 040 005 Maßeinheit und Qualifikator), 18 09 000 000 Warennummer (Unterelement 18 09 060 000 Nationaler Zusatzcode), 16 04 000 000 Bestimmungsregion und 16 10 000 000 Versendungsregion. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Liste der nationalen für diese Datenelemente verwendeten Codes mit. Die Liste dieser Codes wird von der Kommission veröffentlicht.
512.Der Begriff ,Art/Länge' in den Erläuterungen zu den Attributen beschreibt die Anforderungen an Datenart und Datenlänge. Die Codes für die Datentypen sind:
aalphabetisch
nnumerisch
analphanumerisch
Die auf den Code folgende Zahl zeigt die zulässige Datenlänge an. Folgendes gilt:
Folgendes gilt:
Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte Länge, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut eine Dezimalzahl beinhalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.
Beispiele für Feldlängen und Formate:
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a1
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1 Buchstabe des Alphabets, festgelegte Länge
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n2
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2 Ziffern, festgelegte Länge
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an3
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3 alphanumerische Zeichen, festgelegte Länge
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a..4
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bis zu 4 Buchstaben des Alphabets
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n..5
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bis zu 5 numerische Zeichen
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an..6
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bis zu 6 alphanumerische Zeichen
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n..7,2
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bis zu 7 numerische Zeichen, einschließlich höchstens 2 Dezimalstellen, ein Trennzeichen mit nicht festgelegter Position
613.Die KardinalitätEs werden folgende Verweise auf der Ebene der KopfdatenCodelisten, die in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf der Ebene der Kopfdaten innerhalb einer Anmeldung, einer Mitteilunginternationalen Normen oder eines Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswarenin EU-Rechtsakten festgelegt sind, verwendet werden darf.:
7.Die Kardinalität auf der Ebene der Positionen in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement im Zusammenhang mit der betreffenden Position wiederholt werden darf.
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Kurzbezeichnung
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Quelle
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Begriffsbestimmungen
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1.
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Code für Arten von Verpackungen (package type code)
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UN/ECE-Empfehlung Nr. 21
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Code für Arten von Verpackungen gemäß der aktuellen Fassung des Anhangs IV der UN/ECE-Empfehlungen Nr. 21.
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2.
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Währungscode
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ISO 4217 .
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Dreistelliger alphabetischer Code gemäß der Internationalen Norm ISO 4217
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3.
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GEONOM-Code
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Verordnung (EU) .../... der Kommission
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Die alphabetischen Codes der Union für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden Codes ISO Alpha 2 (a2), sofern sie mit den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken (ABl. L 334 vom 13.10.2020, S. 2) vereinbar sind.
Im Zusammenhang mit Versandverfahren ist der ISO-Alpha-2-Ländercode (ISO 3166) zu verwenden; für Nordirland ist der Code ,XI' zu verwenden
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4.
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UN/LOCODE
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UN/ECE-Empfehlung Nr. 16
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UN/LOCODE gemäß der Definition in der UN/ECE-Empfehlung Nr. 16
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5.
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UN-Nummer
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ADR-Übereinkommen
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UN-Nummer gemäß Anlage A Teil 3 Tabelle A (Liste gefährlicher Güter) des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
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6.
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Codes für Arten von Beförderungsmitteln
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UN/ECE-Empfehlung Nr. 28
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Codes für Arten von Beförderungsmitteln gemäß der UN/ECE-Empfehlung Nr. 28
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7.
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Codes für Art des Geschäfts
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Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission
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Codes für Art des Geschäfts gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission
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8.
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UPU-Codes für die Angabe der Art der Ware
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UPU-Codeliste Nr. 136
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Codes des UPU (Weltpostverein) zur Angabe der Art der Ware gemäß UPU-Codeliste Nr. 136
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9.
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CUS-Nummer
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ECICS (Europäisches Zollinventar chemischer Substanzen)
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Hauptsächlich chemische Stoffe und Zubereitungen im Rahmen des Europäischen Zollinventars chemischer Erzeugnisse (ECICS) zugewiesene Kennung (CUS - Customs Union and Statistics).
8(*). Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 23. Februar 2021, ABl. Nr. L 63 vom 23.02.2021 S. 386Die Mitgliedstaaten können nationale Codes verwenden für die Datenelemente 1/11 Zusätzliches Verfahren, 2/2 Zusätzliche Informationen, 2/3 Vorgelegte Dokumente, Zertifikate und Bewilligungen, zusätzliche Verweise, 4/3 Abgabenberechnung (Abgabenart), 4/4 Abgabenberechnung (Bemessungsgrundlage), 6/17 Warennummer (nationale Zusatzcodes) und 8/7 Niederschlagung. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Liste der nationalen für diese Datenelemente verwendeten Codes mit. Die Liste dieser Codes wird von der Kommission veröffentlicht.
Normen und Schlagworte
- Anhang B UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.444.813
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 7 (geltend: 8)
- Gültig
- 12.07.2023 bis 31.08.2024
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF