Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 328 Risikoanalyse
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 328 Risikoanalyse
(Artikel 264 des Zollkodex)
(1) Vor der Überlassung der Waren ist eine Risikoanalyse innerhalb einer Frist durchzuführen, die dem Zeitraum zwischen dem Ablauf der Frist für die Abgabe der Vorabanmeldung gemäß Artikel 244 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und dem Verladen oder dem Abgang der Waren entspricht.
(2) Besteht eine Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung gemäß Artikel 245 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, wird eine Risikoanalyse bei Gestellung der Waren auf der Grundlage der diese Waren betreffenden Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung vorgenommen oder, falls diese Unterlagen nicht vorliegen, auf der Grundlage anderer verfügbarer Informationen über die Waren.
Normen und Schlagworte
- Art. 328 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF