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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Artikel 188 Änderung und Ungültigerklärung einer summarischen Eingangsanmeldung

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.07.2020

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Artikel 188 Änderung und Ungültigerklärung einer summarischen Eingangsanmeldung (Artikel 129 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Für die Einreichung eines Antrags auf Änderung oder Ungültigerklärung einer summarischen Eingangsanmeldung oder der darin enthaltenen Angaben ist das in Artikel 182 Absatz 1 genannte elektronische System zu verwenden. (1) Werden dieBeantragen mehrere Personen eine Änderung oder Ungültigerklärung der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung von verschiedenen Personen vorgelegt, darfso kann jede von ihnendieser Personen nur die Änderung oder Ungültigerklärung der von ihr vorgelegtengemachten Angaben ändernbeantragen. (2) Die Zollbehörden teilen derjenigender Person, die Änderungen von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung eingereichtden Antrag auf Änderung oder Ungültigkeitserklärung gestellt hat, umgehend mit, ob sie diese Änderungenden Antrag registrieren oder ablehnen. DEAmtsblatt der Europäischen Union 30.6.2020 L 206/17 Werden die Änderungen vonoder die Ungültigerklärung der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung von einer Person eingereicht, die nicht mit dem Beförderer identisch ist, benachrichtigen die Zollbehörden auch den Beförderer, sofern dieser um eine Benachrichtigung ersucht hat und Zugang zu dem elektronischen System nach Artikel 182Artikel 182 Absatz 1 hat. (3) Bis zu den ZeitpunktenAbweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten zulassen, dass Anträge auf Änderung oder Ungültigerklärung der Anpassung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem AnhangAngaben in einer summarischen Eingangsanmeldung, die über das in Artikel 182 Absatz 2 genannte elektronische System eingereicht wurde, mit anderen Mitteln als den in Artikel 6 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU findet Absatz 1 keine AnwendungZollkodex genannten elektronischen Datenverarbeitungstechniken eingereicht werden. (*). (*) Laut Verordnung (EU) 2020/893 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2020, ABl. Nr. L 206 vom 30.06.2020 S. 8

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.07.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF