Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 88 Automatische Registrierung von Ausführern für ein Land, das zum begünstigten Land des APS der Union wird
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 88 Automatische Registrierung von Ausführern für ein Land, das zum begünstigten Land des APS der Union wird
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Wird ein Land in die Liste der begünstigten Länder in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgenommen, so aktiviert die Kommission für ihr APS automatisch die Registrierung aller in diesem Land registrierten Ausführer, sofern die Registrierungsdaten der Ausführer im REX-System vorhanden sind und zumindest für das APS Norwegens, der Schweiz oder der Türkei gültig sind.
In diesem Fall braucht ein Ausführer, der bereits mindestens für das APS Norwegens, der Schweiz oder der Türkei registriert ist, bei seinen zuständigen Behörden keinen Antrag auf Registrierung für das APS der Union zu stellen.
Normen und Schlagworte
- Art. 88 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
- Anhang II VO 978/2012, ABl. Nr. L 303 vom 31.10.2012 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF