Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 287 Verfahrensvorschriften für die Verwendung des NATO-Vordrucks 302
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.07.2020
Wortlaut laut Findok
Artikel 287 Verfahrensvorschriften für die Verwendung des NATO-Vordrucks 302
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe e des Zollkodex)
(1) Zum Zeitpunkt der Versendung der Waren verfahren die NATO-Truppen wie folgt:
a)Siesie reichen die Daten des NATO-Vordrucks 302 bei der Abgangs- oder Eingangszollstelle elektronisch ein oder
b)sie tragen in den NATO-Vordruck 302 eine Erklärung darüber ein, dass die Waren unter ihrer Aufsicht befördert werden, und bestätigen die Echtheit dieser Erklärung mit Unterschrift, Stempel und Datum.;
(2) Reichen die NATO-Truppen die Daten des NATO-Vordrucks 302 auf elektronische Weise gemäß Absatz 1 Buchstabe a elektronisch ein, so gelten die Artikel 294, 296, 304, 306, 314, 315 undbis 316 sinngemäßentsprechend.
(3) Verfahren die NATO-Truppen nach Absatz 1 Buchstabe b, so isthaben sie bei der benannten Zollstelle, die für Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die NATO-Truppen, die Waren versenden oder für deren Rechnung Waren versendet werden, zuständig ist, unverzüglich ein Exemplar des NATO-Vordrucks 302 abzugeben.
Die übrigen Exemplare des NATO-Vordrucks 302 begleiten die Sendung zu den NATO-Truppen am Bestimmungsort, wo die Vordrucke von diesen NATO-Truppen abgestempeltsie bei Ankunft der Waren abstempeln und unterzeichnet werdenunterzeichnen.
Beim Eintreffen der Waren werden der benannten Zollstelle, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die NATO-Truppen am Bestimmungsort zuständig ist, zwei Exemplare des NATO-Vordrucks 302 übergeben.
Diese benannte Zollstelle behält ein Exemplar des NATO-Vordrucks 302 und sendet das andere Exemplar an die Zollstelle zurück, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die NATO-Truppen, die Waren versenden oder für deren Rechnung Waren versendet werden, zuständig ist. (*)
(*) Laut Verordnung (EU) 2020/893 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2020, ABl. Nr. L 206 vom 30.06.2020 S. 8
Normen und Schlagworte
- Art. 287 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.07.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF