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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Artikel 148 Einzelsicherheit für eine möglicherweise entstehende Zollschuld

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Artikel 148 Einzelsicherheit für eine möglicherweise entstehende Zollschuld (Artikel 90 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex) (1) Ist die Leistung einer Sicherheit zwingend vorgeschrieben, ist die Höhe der für einen einzelnen Vorgang (Einzelsicherheit) zu leistenden Sicherheit für eine möglicherweise entstehende Zollschuld so zu bemessen, dass sie den Betrag der der Zollschuld entsprechenden Ein- oder Ausfuhrabgaben abdeckt, wobei die höchsten für ähnliche Waren geltenden Abgabensätze zugrunde gelegt werden. (2) In den Fällen, in denen die Einzelsicherheit auch die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren anfallenden sonstigen Abgaben abdecken muss, werden diese anhand der höchsten Abgabensätze berechnet, die in den Mitgliedstaaten, in denen die betreffenden Waren in das Zollverfahren oder in eine vorübergehende Verwahrung übergeführt werden, für ähnliche Waren gelten.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF