Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0543-L/2002
Dienstgeberbeitragspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0543-L/2002vom 30.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Christian Diesenberger, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag für den Prüfungszeitraum
1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1997
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Linz hat mit
Haftungs- und Abgabenbescheid vom 9. November 1998 den Arbeitgeber für
die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in
Höhe von 167.713,00 ATS in Anspruch genommen und den
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe
von 93.830,00 ATS sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe
von 10.080,00 ATS für den Prüfungszeitraum 1.1.1994 bis
31.12.1997 nachgefordert.
Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 22. Oktober 1999 als unbegründet
abgewiesen. Strittig ist, ob die in den Jahren 1995 (ab Juli 1995) bis 1997
an den wesentlich beteiligten Geschäftsführer gewährten
Vergütungen in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
einzubeziehen sind (§ 41 Familienlastenausgleichsgesetz
1967).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41
Abs. 2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer
Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des
§ 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes
1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967
in der seit 1.1.1994 geltenden Fassung ist der Beitrag des Dienstgebers von der
Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an
die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind,
gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988.
Die Bestimmung des § 41 FLAG 1967 definiert
also die beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare
Abgrenzung von den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
eindeutigen Gesetzeswortlautes ist bei den beitragspflichtigen Bezügen von
zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
1. Arbeitslöhne, die an
Dienstnehmer iSd. § 47 Abs. 2 EStG 1988 gewährt
werden.
2. Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art iSd. § 22 Z 2
EStG 1988, die an Personen gewährt werden, die an
Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 in die
Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen richteten, abgelehnt (vgl. VfGH vom 9. Juni 1998,
B 286/98 und vom 24. Juni 1998, B 998/98 und B 999/98) und
weiters auch die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den
Erkenntnissen vom 1. März 2001, G 109/00, und vom
7. März 2001, G 110/00, abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes v.
1.3.2001, G 109/00, wurde unter Zitierung der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis sind, im Fall der
- auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden
- Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher
für die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
die sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen,
nicht brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund
der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine
Mehrzahl von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem
Folgende:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche
und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits-Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten (vgl. dazu insbesondere die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes
v. 23.4.2001, Zl. 2001/14/0052, Zl. 2001/14/0054, und v. 10.5.2001,
Zl. 2001/15/0061).
Der Umstand, dass sich ein wesentlich Beteiligter
vertreten lassen kann, schließt die grundsätzliche Verpflichtung zur
persönlichen Arbeitsleistung nicht aus (VwGH-Erkenntnis v. 18.2.1999,
Zl. 97/15/0175).
Insgesamt stellt somit das
in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich
beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses - abgesehen vom hinzudenkendem Merkmal der
Weisungsgebundenheit - vor allem auf die Kriterien der Eingliederung in
den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des
Unternehmerwagnisses ab. Von Bedeutung ist noch das Merkmal der laufenden (wenn
auch nicht notwendig monatlichen) Entlohnung. Eine laufende Entlohnung liegt
auch dann vor, wenn der Jahresbezug nicht in monatlich gleich bleibenden
Monatsbeträgen ausbezahlt wird. Ausgehend von diesen Kriterien ist bei
Anwendung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 leg.cit. zu beurteilen,
ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die für ein
Dienstverhältnis sprechenden Kriterien im Vordergrund
stehen.
Die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer
einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine
Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die
kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht für
diese Eingliederung. Auf Grund der vom Geschäftsführer zu
erfüllenden Aufgaben ("sämtliche Agenden, die den organisatorischen,
betriebswirtschaftlichen und finanziellen Bereich betreffen; Auswahl der
Lieferanten, Zahlungsbedingungen aushandeln, Produkte prüfen,
Preiskalkulation, Kundenbesuche und Kundenbetreuung, Schulung der Mitarbeiter,
Organisation der Umbauarbeiten des Betriebes, Führung der
Lohnverhandlungen, Einstellung des Personals"), denen dieser unbestritten auch
nachgekommen ist, kann nicht bestritten werden, dass diese eine faktische
Eingliederung in den betrieblichen Ablauf forderten und zwar in zeitlicher,
örtlicher und organisatorischer Hinsicht.
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit
sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der
Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
selbst aufkommen muss. Auch hier kommt es auf die tatsächlichen
Verhältnisse an. Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den
Steuerpflichtigen tatsächlich - in seiner Stellung als
Geschäftsführer - das Wagnis ins Gewicht fallender
Einkommensschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind auch
Wagnisse, die sich aus Schwankungen aus nicht überwälzbaren Ausgaben
ergeben.
Im gegebenem Fall erhielt der
Geschäftsführer folgende Beträge ausbezahlt:
1995:
357.100,00 ATS
1996:
864.000,00 ATS
1997:
864.000,00 ATS
Dem stehen nachstehende Gewinne des Unternehmens
gegenüber:
1995:
671.986,00 ATS
1996:
706.387,00 ATS
1997:
1.122.772,00 ATS
Der Geschäftsführer war bei der Bw. bis
19.7.1995 angestellt. Für die Zeit vom 20.7.1995 bis 31.12.1995 wurde eine
Geschäftsführervergütung in Höhe von 357.100,00 ATS
vereinbart. Die Auszahlung erfolgte in den Jahren 1995 bis 1997 monatlich
(Juli 1995: 28.400,00 ATS, August bis Dezember 1995 je
65.740,00 ATS, 1996 und 1997 monatlich je 72.000,00 ATS). Von einer
laufenden Entlohnung kann daher ausgegangen werden. Vereinbart wurde auch, dass
dem Geschäftsführer eine 10%ige Prämie vom übersteigenden
Jahresüberschuss gebühre, sollte der handelsrechtliche
Jahresüberschuss eines Geschäftsjahres (vor Bildung und Auflösung
von Rücklagen sowie vor Rückstellung dieser Prämie) den Betrag
von 1 Million ATS übersteigen. Sollte hingegen durch Verluste das
handelsrechtliche Eigenkapital unter 500.000,00 ATS fallen (Bildung IFB ist
als Eigenkapital zu werten), so ist die Geschäftsführervergütung
neu festzulegen.
Der Umstand, dass dem Geschäftsführer eine
Erfolgsprämie zugesagt war, führt jedoch noch nicht zu einem Risiko,
wie es für Unternehmer typisch ist. Auch aus dem Hinweis, die
Geschäftsführervergütung wäre bei Vorliegen der oben
angeführten Voraussetzungen neu festzulegen, kann kein Unternehmerrisiko
abgeleitet werden, zumal eine derartige Situation weder im Berufungszeitraum
noch in den Folgejahren eingetreten ist. Ein Fixbezug, wie er im
Berufungszeitraum vorlag, stellt nach der ständigen Rechtsprechung aber ein
starkes Indiz gegen das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses dar.
Wenn in der Berufung darauf hingewiesen wird, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer von einer Vielzahl von
Haftungsbestimmungen betroffen sein könne, so trifft dies
grundsätzlich auch für einen an der Gesellschaft nicht beteiligten
Geschäftsführer zu. Die Rechtsordnung sieht ganz allgemein das
Einstehenmüssen für durch eigenes und rechtswidriges Verhalten
verursachte Schäden vor. Derartiges ist daher nicht kennzeichnend für
ein Unternehmerrisiko. Auch das Fehlen eines "arbeitsrechtlichen Schutzes" ist
einem Unternehmerrisiko nicht gleich zu halten.
Entsprechend der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ist es auch nicht von wesentlicher Bedeutung, dass die
Auszahlung der Geschäftsführervergütung nicht in 14
Teilbeträgen erfolgt, weil bei einem wesentlich Beteiligten die
Begünstigungsmöglichkeit für einen 13. und 14. Monatsbezug nicht
besteht.
Der im gegenständlichen Fall zur Anwendung
kommende Steuertatbestand stellt nicht darauf ab, welchem Vertragstyp das
Zivilrecht das konkrete Anstellungsverhältnis des
Geschäftsführers zuordnet.
Ein Risiko ins Gewicht fallender Schwankungen der
Ausgaben wurde von der Bw. nicht dargetan. Zudem ist die GmbH entsprechend
§ 1014 ABGB verpflichtet, dem Geschäftsführer seine
Barauslagen zu ersetzen (vgl. Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht
2/100).
Dieser Sachverhalt
lässt somit kein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis beim
Geschäftsführer erkennen.
Es ergibt sich deshalb, dass
die Tätigkeit des wesentlich Beteiligten - unter Außerachtlassung der
Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist,
sodass die von der Berufungswerberin bezogenen Vergütungen als
Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 in die
Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen
sind.
Aus den angeführten
Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz,
30. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0543-L/2002
- Stammnummer
- 7159
- Gültig
- 30.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF