Findok · Richtlinien
UZK
Artikel 95 Gesamtsicherheit
geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 95 Gesamtsicherheit
(1) Die Bewilligung nach Artikel 89 Absatz 5 wird nur Personen erteilt, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a)sie sind im Zollgebiet der Union ansässig,
b)sie erfüllen die in Artikel 39 Buchstabe a festgelegten Kriterien,
c)sie nehmen die betreffenden Zollverfahren regelmäßig in Anspruch oder sie betreiben Verwahrungslager oder sie erfüllen die in Artikel 39 Buchstabe d festgelegten Kriterien.
(2) Ist eine Gesamtsicherheit für eine Zollschuld und andere Abgaben, die möglicherweise entstehen, zu leisten, so kann Wirtschaftsbeteiligten gestattet werden, eine Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag zu verwenden oder von der Sicherheitsleistung befreit zu werden, sofern sie die in Artikel 39 Buchstaben b und c festgelegten Kriterien erfüllen.
(3) Ist eine Gesamtsicherheit für eine entstandene Zollschuld und andere entstandene Abgaben zu leisten, so wird einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen auf Antrag bewilligt, eine Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag zu verwenden.
(4) Die Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag nach Absatz 3 ist der Sicherheitsleistung gleichgestellt.
Normen und Schlagworte
- Art. 95 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.232.207
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0167-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71582
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF