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Findok · Richtlinien

UZK

Artikel 95 Gesamtsicherheit

geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK

Wortlaut laut Findok

Artikel 95 Gesamtsicherheit (1) Die Bewilligung nach Artikel 89 Absatz 5 wird nur Personen erteilt, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen: a)sie sind im Zollgebiet der Union ansässig, b)sie erfüllen die in Artikel 39 Buchstabe a festgelegten Kriterien, c)sie nehmen die betreffenden Zollverfahren regelmäßig in Anspruch oder sie betreiben Verwahrungslager oder sie erfüllen die in Artikel 39 Buchstabe d festgelegten Kriterien. (2) Ist eine Gesamtsicherheit für eine Zollschuld und andere Abgaben, die möglicherweise entstehen, zu leisten, so kann Wirtschaftsbeteiligten gestattet werden, eine Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag zu verwenden oder von der Sicherheitsleistung befreit zu werden, sofern sie die in Artikel 39 Buchstaben b und c festgelegten Kriterien erfüllen. (3) Ist eine Gesamtsicherheit für eine entstandene Zollschuld und andere entstandene Abgaben zu leisten, so wird einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen auf Antrag bewilligt, eine Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag zu verwenden. (4) Die Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag nach Absatz 3 ist der Sicherheitsleistung gleichgestellt.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.232.207
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0167-IV/6/2016
Stammnummer
71582
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF