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Findok · Richtlinien

UZK

Artikel 96 Zeitweiliges Verbot der Verwendung von Gesamtsicherheiten

geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK

Wortlaut laut Findok

Artikel 96 Zeitweiliges Verbot der Verwendung von Gesamtsicherheiten (1) Im Rahmen von besonderen Verfahren oder der vorübergehenden Verwahrung kann die Kommission entscheiden, zeitweilig Folgendes zu verbieten: a)die Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung nach Artikel 95 Absatz 2, b)die Gesamtsicherheit gemäß Artikel 95 bei Waren, die als Gegenstand umfangreicher Betrügereien identifiziert worden sind. (2) Gilt Absatz 1 Buchstabe a oder b, so kann die Verwendung der Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung oder die Verwendung der Gesamtsicherheit nach Artikel 95 gestattet werden, wenn die betreffende Person eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: a)die Person kann nachweisen, dass bei den Vorgängen, die sie in den zwei Jahren vor der Entscheidung gemäß Absatz 1 durchgeführt hat, keine Zollschuld in Bezug auf die betreffenden Waren entstanden ist, b)ist eine Zollschuld in den zwei Jahren vor der Entscheidung gemäß Absatz 1 entstanden, so kann die betreffende Person nachweisen, dass diese innerhalb der vorgeschriebenen Frist von dem Zollschuldner bzw. den Zollschuldnern oder dem Bürgen vollständig beglichen wurden. Um die Bewilligung zu erhalten, eine vorübergehend untersagte Gesamtsicherheit zu verwenden, muss die betreffende Person auch die in Artikel 39 Buchstaben b und c festgelegten Kriterien erfüllen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.232.207
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0167-IV/6/2016
Stammnummer
71582
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF