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Findok · Richtlinien

UZK

Artikel 190 Teilbeschau der Waren und Entnahme von Mustern und Proben

geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK

Wortlaut laut Findok

Artikel 190 Teilbeschau der Waren und Entnahme von Mustern und Proben (1) Wird nur ein Teil der mit einer Zollanmeldung angemeldeten Waren beschaut oder werden Muster und Proben entnommen, so gelten die Ergebnisse dieser Teilbeschau beziehungsweise der Analyse oder Prüfung der Muster und Proben für alle in derselben Anmeldung angegebenen Waren. Der Anmelder kann jedoch eine weitere Beschau der Waren oder die Entnahme von Mustern und Proben beantragen, wenn er der Ansicht ist, dass die Ergebnisse der Teilbeschau beziehungsweise der Analyse oder Prüfung der Muster und Proben auf den Rest der angemeldeten Waren nicht zutreffen. Dem Antrag wird stattgegeben, sofern die Waren noch nicht überlassen wurden oder, falls sie überlassen wurden, sofern der Anmelder nachweist, dass die Waren nicht verändert wurden. (2) Umfasst eine Zollanmeldung Waren, die unter zwei oder mehr Warenpositionen fallen, so gelten die Angaben zu Waren, die unter jede Warenposition fallen, für die Zwecke des Absatzes 1 als gesonderte Anmeldung.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.232.207
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0167-IV/6/2016
Stammnummer
71582
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF