Findok · Richtlinien
UZK
Artikel 252 Höhe der Einfuhrabgaben im Falle der vorübergehenden Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben
geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 252 Höhe der Einfuhrabgaben im Falle der vorübergehenden Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben
(1) Die Einfuhrabgaben für Waren, die in die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt werden, werden auf 3% des Einfuhrabgabenbetrags festgesetzt, der auf diese Waren erhoben worden wäre, wenn sie zum Zeitpunkt der Überführung in die vorübergehende Verwendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden wären.
Dieser Betrag ist für jeden Monat oder angefangenen Monat zu entrichten, in dem sich die Waren in der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben befinden.
(2) Der Einfuhrabgabenbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, der zu entrichten gewesen wäre, wenn die betreffenden Waren zum Zeitpunkt der Überführung in die vorübergehende Verwendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden wären.
Normen und Schlagworte
- Art. 252 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.232.207
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0167-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71582
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF