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Findok · Richtlinien

UZK

Artikel 252 Höhe der Einfuhrabgaben im Falle der vorübergehenden Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben

geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK

Wortlaut laut Findok

Artikel 252 Höhe der Einfuhrabgaben im Falle der vorübergehenden Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben (1) Die Einfuhrabgaben für Waren, die in die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt werden, werden auf 3% des Einfuhrabgabenbetrags festgesetzt, der auf diese Waren erhoben worden wäre, wenn sie zum Zeitpunkt der Überführung in die vorübergehende Verwendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden wären. Dieser Betrag ist für jeden Monat oder angefangenen Monat zu entrichten, in dem sich die Waren in der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben befinden. (2) Der Einfuhrabgabenbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, der zu entrichten gewesen wäre, wenn die betreffenden Waren zum Zeitpunkt der Überführung in die vorübergehende Verwendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden wären.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.232.207
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0167-IV/6/2016
Stammnummer
71582
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF