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Findok · Richtlinien

UZK

Kapitel 2 Versand

geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK

Wortlaut laut Findok

Kapitel 2 Versand Abschnitt 1 Externer und interner Versand Artikel 226 Externer Versand (1) Im externen Versandverfahren können Nicht-Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten befördert werden, ohne Folgendem zu unterliegen: a)Einfuhrabgaben, b)sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder c)handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen. (2) In bestimmten Fällen werden Unionswaren in das externe Versandverfahren übergeführt. (3) Die Beförderung nach Absatz 1 erfolgt auf eine der folgenden Arten: a)im externen Unionsversandverfahren, b)nach dem TIR-Übereinkommen, sofern sie: i)außerhalb des Zollgebiets der Union begonnen hat oder enden soll, ii)zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten über das Gebiet eines nicht zum Zollgebiet der Union gehörenden Landes oder Gebiets erfolgt, c)nach dem ATA-Übereinkommen/Übereinkommen von Istanbul, sofern sie als Versand durchgeführt wird, d)aufgrund des Rheinmanifestes (Artikel 9 der revidierten Rheinschifffahrtsakte), e)mit Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte, f)im Rahmen des Postsystems nach den einschlägigen Vorschriften des Weltpostvereins, sofern sie von oder für Rechnung von Inhabern der aus diesen Vorschriften erwachsenden Rechte und Pflichten durchgeführt wird.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.232.207
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0167-IV/6/2016
Stammnummer
71582
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF