Findok · Richtlinien
UZK
Artikel 97 Zusätzliche Sicherheitsleistung oder Ersatz der geleisteten Sicherheit
geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 97 Zusätzliche Sicherheitsleistung oder Ersatz der geleisteten Sicherheit
Stellen die Zollbehörden fest, dass die geleistete Sicherheit die fristgerechte Entrichtung der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben nicht oder nicht mehr sicher oder vollständig gewährleistet, so verlangen sie von einer der in Artikel 89 Absatz 3 genannten Personen, nach deren Wahl entweder eine zusätzliche Sicherheit zu leisten oder die ursprüngliche Sicherheit durch eine neue Sicherheit zu ersetzen.
Normen und Schlagworte
- Art. 97 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.232.207
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0167-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71582
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF