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Findok · Richtlinien

UZK

Artikel 122 Befugnisübertragung

geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK

Wortlaut laut Findok

Artikel 122 Befugnisübertragung Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, in denen die für die Kommission geltenden Regeln für den Erlass der Entscheidung nach Artikel 116 Absatz 3 und insbesondere für Folgendes festgelegt werden: a)die Bedingungen für die Annahme der Akte, b)die Frist für den Erlass einer Entscheidung und die Aussetzung dieser Frist, c)die Mitteilung der von der Kommission in Aussicht genommenen Begründung ihrer Entscheidung - bevor eine für die betreffende Person nachteilige Entscheidung getroffen wird, d)die Mitteilung der Entscheidung, e)die Folgen des Ausbleibens einer Entscheidung oder der Nichtmitteilung der Entscheidung.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.232.207
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0167-IV/6/2016
Stammnummer
71582
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF