Findok · Richtlinien
UZK
Artikel 122 Befugnisübertragung
geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 122 Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, in denen die für die Kommission geltenden Regeln für den Erlass der Entscheidung nach Artikel 116 Absatz 3 und insbesondere für Folgendes festgelegt werden:
a)die Bedingungen für die Annahme der Akte,
b)die Frist für den Erlass einer Entscheidung und die Aussetzung dieser Frist,
c)die Mitteilung der von der Kommission in Aussicht genommenen Begründung ihrer Entscheidung - bevor eine für die betreffende Person nachteilige Entscheidung getroffen wird,
d)die Mitteilung der Entscheidung,
e)die Folgen des Ausbleibens einer Entscheidung oder der Nichtmitteilung der Entscheidung.
Normen und Schlagworte
- Art. 122 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.232.207
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0167-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71582
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF