Findok · Richtlinien
UZK
Artikel 12 Übermittlung von Informationen und Datenschutz
geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 12 Übermittlung von Informationen und Datenschutz
(1) Alle von den Zollbehörden für amtliche Zwecke gesammelten Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder vertraulich übermittelt werden, fallen unter die Geheimhaltungspflicht. Außer im Falle von Artikel 47 Absatz 2 dürfen diese Informationen von den zuständigen Behörden nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder der Behörde, die sie übermittelt hat, weitergegeben werden.
Die Informationen können jedoch ohne Zustimmung weitergegeben werden, sofern die Zollbehörden nach den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere über den Datenschutz, oder im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren dazu verpflichtet oder ermächtigt sind.
(2) Vertrauliche Informationen im Sinne des Absatzes 1 können an die Zollbehörden und andere zuständige Behörden von Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union zum Zwecke der Zollzusammenarbeit mit den betreffenden Ländern oder Gebieten im Rahmen von internationalen Übereinkünften oder Unionsrechtsvorschriften im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik übermittelt werden.
(3) Bei jeglicher Offenlegung oder Übermittlung von Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 ist ein angemessenes Datenschutzniveau unter vollständiger Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften sicherzustellen.
Normen und Schlagworte
- Art. 12 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.232.207
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0167-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71582
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF