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Findok · Richtlinien

UZK

Artikel 189 Beschau der Waren und Entnahme von Mustern und Proben

geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK

Wortlaut laut Findok

Artikel 189 Beschau der Waren und Entnahme von Mustern und Proben (1) Die Beförderung der Waren zum Ort der Beschau und zum Ort der Entnahme von Mustern und Proben sowie alle für die Beschau oder Entnahme erforderlichen Tätigkeiten werden vom Anmelder oder unter seiner Verantwortung vorgenommen. Die entstehenden Kosten trägt der Anmelder. (2) Der Anmelder ist berechtigt, bei der Beschau der Waren sowie der Entnahme von Mustern und Proben anwesend oder vertreten zu sein. In begründeten Fällen können die Zollbehörden vom Anmelder verlangen, dass er bei der Prüfung oder Entnahme von Mustern und Proben anwesend ist oder sich vertreten lässt, oder dass er ihnen die zur Erleichterung der Beschau oder Entnahme von Mustern und Proben erforderliche Unterstützung gibt. (3) Die Entnahme von Mustern und Proben begründet, sofern sie nach den geltenden Vorschriften durchgeführt wird, keinen Schadenersatzanspruch gegenüber den Zollbehörden; diese tragen jedoch die durch ihre Analyse oder Beschau entstehenden Kosten.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.232.207
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0167-IV/6/2016
Stammnummer
71582
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF