Findok · Richtlinien
UZK
Artikel 7 Befugnisübertragung
geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 7 Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
a)die gemeinsamen Datenanforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 2, wobei dem Erfordernis Rechnung zu tragen ist, dass die Zollformalitäten nach den zollrechtlichen Vorschriften zu erfüllen sind, und die Art und der Zweck des Austauschs und der Speicherung von Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 zu berücksichtigen ist,
b)die besonderen Fälle, in denen andere Mittel als Mittel der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a genutzt werden dürfen,
c)die Art der Informationen und die Einzelheiten, die in den Aufzeichnungen gemäß Artikel 148 Absatz 4 und Artikel 214 Absatz 1 enthalten sein müssen.
Normen und Schlagworte
- Art. 7 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.232.207
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0167-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71582
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF