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Findok · Richtlinien

UZK

Artikel 2 Befugnisübertragung

geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK

Wortlaut laut Findok

Artikel 2 Befugnisübertragung Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, durch die die zollrechtlichen Vorschriften und deren Vereinfachung, die beim Handel mit Unionswaren gemäß Artikel 1 Absatz 3 Anwendung finden, in Bezug auf die Zollanmeldung, den Nachweis des zollrechtlichen Status, die Anwendung des internen Unionsversandverfahrens, sofern eine ordnungsgemäße Anwendung der betreffenden fiskalischen Maßnahmen davon nicht berührt wird, präzisiert werden. Diese Rechtsakte können den besonderen Umständen des Handels mit Unionswaren Rechnung tragen, an dem nur ein Mitgliedstaat beteiligt ist.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.232.207
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0167-IV/6/2016
Stammnummer
71582
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF