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Findok · Richtlinien

UZK

Artikel 19 Vertretungsmacht

geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK

Wortlaut laut Findok

Artikel 19 Vertretungsmacht (1) Im Verkehr mit den Zollbehörden hat der Zollvertreter anzugeben, dass er für Rechnung der vertretenen Person handelt und ob es sich um eine direkte oder eine indirekte Vertretung handelt. Eine Person, die nicht angibt, dass sie als Zollvertreter handelt, oder die angibt, dass sie als Zollvertreter handelt, jedoch keine Vertretungsmacht besitzt, gilt als in eigenem Namen und in eigener Verantwortung handelnde Person. (2) Die Zollbehörden können von Personen, die angeben, als Zollvertreter zu handeln, einen Nachweis für die von der vertretenen Person erteilten Vertretungsmacht verlangen. In bestimmten Fällen verlangen die Zollbehörden einen solchen Nachweis nicht. (3) Die Zollbehörden verlangen von einer Person, die als Zollvertreter handelt und regelmäßig Handlungen vornimmt und Formalitäten erfüllt, nicht jedes Mal einen Nachweis der Vertretungsmacht, sofern die betreffende Person in der Lage ist, auf Verlangen der Zollbehörden einen solchen Nachweis vorzulegen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.232.207
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0167-IV/6/2016
Stammnummer
71582
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF