Findok · Richtlinien
UZK
Artikel 246 Unionswaren in einer Freizone
geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 246 Unionswaren in einer Freizone
(1) Unionswaren können in eine Freizone verbracht, dort gelagert, befördert, verwendet, verarbeitet und verbraucht werden. In diesen Fällen gelten die Waren als nicht in das Freizonenverfahren übergeführt.
(2) Auf Antrag der betreffenden Person stellen die Zollbehörden fest, dass jede der folgenden Waren den zollrechtlichen Status als Unionswaren besitzen:
a)Unionswaren, die in eine Freizone verbracht werden,
b)Unionswaren, die Veredelungsvorgängen in einer Freizone unterzogen wurden,
c)Waren, die in einer Freizone zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden.
Normen und Schlagworte
- Art. 246 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.232.207
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0167-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71582
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF