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Findok · Richtlinien

UZK

Artikel 280 Arbeitsprogramm

geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK

Wortlaut laut Findok

Artikel 280 Arbeitsprogramm (1) Zur Unterstützung der Entwicklung der elektronischen Systeme nach Artikel 278 und zur Festlegung von Übergangszeiträumen erstellt die Kommission bis zum 1. Mai 2014 ein Arbeitsprogramm für die Entwicklung und Einführung der elektronischen Systeme nach Artikel 16 Absatz 1. (2) Für das Arbeitsprogramm gemäß Absatz 1 gelten folgende Prioritäten: a)harmonisierter Informationsaustausch auf der Grundlage international anerkannter Datenmodelle und Nachrichtenformate, b)Neuordnung der Arbeitsabläufe beim Zoll und bei zollrelevanten Prozessen, um ihre Wirksamkeit, ihr Funktionieren und ihre einheitliche Anwendung zu verbessern sowie die Befolgungskosten zu verringern, und c)Bereitstellung einer breiten Palette elektronischer Zolldienstleistungen für die Wirtschaftsbeteiligten, die es diesen erlaubt, mit den Zollbehörden jedes Mitgliedstaats in gleicher Weise zu kommunizieren. (3) Das Arbeitsprogramm gemäß Absatz 1 wird regelmäßig aktualisiert.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.232.207
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0167-IV/6/2016
Stammnummer
71582
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF