Findok · Richtlinien
UZK
Artikel 227 Interner Versand
geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 227 Interner Versand
(1) Im internen Versandverfahren können nach den Bedingungen von Absatz 2 Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status über ein anderes, außerhalb des Zollgebiets gelegenes Land oder Gebiet befördert werden.
(2) Die Beförderung nach Absatz 1 erfolgt auf eine der folgenden Arten:
a)im internen Unionsversandverfahren, sofern diese Möglichkeit in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist,
b)nach dem TIR-Übereinkommen,
c)nach dem ATA-Übereinkommen/Übereinkommen von Istanbul, sofern sie als Versand durchgeführt wird,
d)aufgrund des Rheinmanifestes (Artikel 9 der revidierten Rheinschifffahrtsakte),
e)mit Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte,
f)im Rahmen des Postsystems nach den einschlägigen Vorschriften des Weltpostvereins, sofern die Waren von oder für Rechnung von Inhabern der aus diesen Vorschriften erwachsenden Rechte und Pflichten befördert werden.
Normen und Schlagworte
- Art. 227 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.232.207
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0167-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71582
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF