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Findok · Richtlinien

UZK

Artikel 179 Zentrale Zollabwicklung

geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK

Wortlaut laut Findok

Artikel 179 Zentrale Zollabwicklung (1) Die Zollbehörden können einer Person auf Antrag bewilligen, bei der Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Person ansässig ist, eine Zollanmeldung für Waren abzugeben, die bei einer anderen Zollstelle gestellt werden. Auf die Anforderung der Bewilligung nach Unterabsatz 1 kann verzichtet werden, wenn die Abgabe der Zollanmeldung und die Gestellung der Waren bei Zollstellen erfolgen, die der Verantwortung ein und derselben Zollbehörde unterstehen. (2) Der in Absatz 1 genannte Antragsteller der Bewilligung muss ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen sein. (3) Die Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben wird, a)überwacht die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren, b)führt die Zollkontrollen zur Überprüfung der Zollanmeldung nach Artikel 188 Buchstaben a und b durch, c)ersucht in begründeten Fällen die Zollstelle, der die Waren gestellt werden, die Zollkontrollen zur Überprüfung der Zollanmeldung nach Artikel 188 Buchstaben c und d durchzuführen, und d)führt die Zollformalitäten für die Erhebung des einer etwaigen Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags durch. (4) Die Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben wird, und die Zollstelle, der die Waren gestellt werden, tauschen die für die Überprüfung der Zollanmeldung und für die Überlassung der Waren erforderlichen Informationen aus. (5) Die Zollstelle, der die Waren gestellt werden, führt unbeschadet ihrer eigenen Kontrollen bei Waren, die in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, die Zollkontrollen nach Absatz 3 Buchstabe c durch und übermittelt der Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben wird, die Ergebnisse dieser Kontrollen. (6) Die Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben wird, überlässt die Waren gemäß den Artikeln 194 und 195, wobei sie Folgendes berücksichtigt: a)die Ergebnisse ihrer eigenen Kontrollen zur Überprüfung der Zollanmeldung, b)die Ergebnisse der Kontrollen, die die Zollstelle, der die Waren gestellt werden, zur Überprüfung der Zollanmeldung durchgeführt hat, sowie die Kontrollen bei Waren, die in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.232.207
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0167-IV/6/2016
Stammnummer
71582
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF