Findok · Richtlinien
UZK
Artikel 242 Pflichten des Bewilligungsinhabers oder des Inhabers des Verfahrens
geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 242 Pflichten des Bewilligungsinhabers oder des Inhabers des Verfahrens
(1) Der Bewilligungsinhaber und der Inhaber des Verfahrens sind dafür verantwortlich, dass
a)die Waren im Zolllagerverfahren nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen werden und
b)die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren im Zolllagerverfahren ergeben, erfüllt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann in der Bewilligung für ein öffentliches Zolllager vorgesehen werden, dass die in Absatz 1 Buchstaben a oder b genannten Verantwortlichkeiten ausschließlich dem Inhaber des Verfahrens obliegen.
(3) Der Inhaber des Verfahrens ist für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die sich aus der Überführung der Waren in das Zolllagerverfahren ergeben.
Normen und Schlagworte
- Art. 242 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.232.207
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0167-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71582
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF