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Findok · Richtlinien

UZK

Artikel 154 Verlust des zollrechtlichen Status von Unionswaren

geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK

Wortlaut laut Findok

Artikel 154 Verlust des zollrechtlichen Status von Unionswaren Unionswaren werden zu Nicht-Unionswaren, a)wenn sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, sofern nicht die Vorschriften über den internen Versand Anwendung finden, b)wenn sie, sofern dies nach den zollrechtlichen Vorschriften zulässig ist, in das externe Versandverfahren, die Lagerung oder die aktive Veredelung übergeführt werden, c)wenn sie nach Überführung in die Endverwendung entweder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden oder zerstört werden und Abfall übrig bleibt, d)wenn die Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Überlassung der Waren für ungültig erklärt wird.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.232.207
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0167-IV/6/2016
Stammnummer
71582
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF