Findok · Richtlinien
UZK
Artikel 154 Verlust des zollrechtlichen Status von Unionswaren
geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 154 Verlust des zollrechtlichen Status von Unionswaren
Unionswaren werden zu Nicht-Unionswaren,
a)wenn sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, sofern nicht die Vorschriften über den internen Versand Anwendung finden,
b)wenn sie, sofern dies nach den zollrechtlichen Vorschriften zulässig ist, in das externe Versandverfahren, die Lagerung oder die aktive Veredelung übergeführt werden,
c)wenn sie nach Überführung in die Endverwendung entweder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden oder zerstört werden und Abfall übrig bleibt,
d)wenn die Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Überlassung der Waren für ungültig erklärt wird.
Normen und Schlagworte
- Art. 154 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.232.207
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0167-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71582
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF