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Findok · Richtlinien

UZK

Abschnitt 4 Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK

Wortlaut laut Findok

Abschnitt 4 Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter Artikel 38 Antrag und Bewilligung (1) Ein im Zollgebiet der Union ansässiger Wirtschaftsbeteiligter, der die Kriterien des Artikels 39 erfüllt, kann beantragen, dass ihm der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bewilligt wird. Die Zollbehörden bewilligen, gegebenenfalls nach Rücksprache mit den anderen zuständigen Behörden, diesen Status, der einer Überwachung unterliegt. (2) Der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten besteht aus den folgenden Arten von Bewilligungen: a)der eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen, durch die dem Inhaber bestimmte Vereinfachungen nach den zollrechtlichen Vorschriften gewährt werden, oder b)der eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für Sicherheit, durch die dem Inhaber sicherheitsrelevante Erleichterungen gewährt werden. (3) Die beiden in Absatz 2 genannten Arten von Bewilligungen können gleichzeitig genutzt werden. (4) Der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten wird vorbehaltlich der Artikel 39, 40 und 41 von den Zollbehörden aller Mitgliedstaaten anerkannt. (5) Sofern die in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für eine bestimmte Art der Vereinfachung erfüllt sind, bewilligen die Zollbehörden dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen aufgrund der Anerkennung seines Status die Inanspruchnahme dieser Vereinfachung. Die Kriterien, die bei der Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bereits geprüft wurden, werden nicht erneut von den Zollbehörden geprüft. (6) Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte gemäß Absatz 2 genießt gegenüber anderen Wirtschaftsbeteiligten je nach Art der Bewilligung Begünstigungen in Bezug auf Zollkontrollen, dies schließt ein, dass weniger häufig eine Prüfung von Waren oder Unterlagen vorgenommen wird. (7) Die Zollbehörden gewähren Personen, die in Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig sind, Begünstigungen aufgrund des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, wenn diese Personen die Voraussetzungen und Verpflichtungen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der betreffenden Länder und Gebiete erfüllen und diese Voraussetzungen und Verpflichtungen von der Union als denjenigen gleichwertig anerkannt wurden, die für die im Zollgebiet der Union zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten gelten. Diese Begünstigungen werden nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit gewährt, sofern die Union nichts anderes beschließt, und werden durch eine internationale Übereinkunft oder Unionsrecht im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik unterstützt.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.232.207
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0167-IV/6/2016
Stammnummer
71582
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF