Findok · Richtlinien
UZK
Artikel 130 Abgabe einer Zollanmeldung anstelle einer summarischen Eingangsanmeldung
geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 130 Abgabe einer Zollanmeldung anstelle einer summarischen Eingangsanmeldung
(1) Die Zollstelle nach Artikel 127 Absatz 3 kann bei Waren, für die vor Ablauf der Frist für die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung eine Zollanmeldung abgegeben wird, auf die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung verzichten. In diesem Fall muss die Zollanmeldung mindestens die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben enthalten. Bis zu ihrer Annahme nach Artikel 172 hat die Zollanmeldung den Status einer summarischen Eingangsanmeldung.
(2) Die Zollstelle nach Artikel 127 Absatz 3 kann bei Waren, für die vor Ablauf der Frist für die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abgegeben wird, auf die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung verzichten. Diese Anmeldung muss mindestens die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben enthalten. Bis die angemeldeten Waren gemäß Artikel 139 gestellt werden, gilt die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung als summarische Eingangsanmeldung.
Normen und Schlagworte
- Art. 130 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.232.207
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0167-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71582
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF