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UZK

Artikel 130 Abgabe einer Zollanmeldung anstelle einer summarischen Eingangsanmeldung

geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK

Wortlaut laut Findok

Artikel 130 Abgabe einer Zollanmeldung anstelle einer summarischen Eingangsanmeldung (1) Die Zollstelle nach Artikel 127 Absatz 3 kann bei Waren, für die vor Ablauf der Frist für die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung eine Zollanmeldung abgegeben wird, auf die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung verzichten. In diesem Fall muss die Zollanmeldung mindestens die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben enthalten. Bis zu ihrer Annahme nach Artikel 172 hat die Zollanmeldung den Status einer summarischen Eingangsanmeldung. (2) Die Zollstelle nach Artikel 127 Absatz 3 kann bei Waren, für die vor Ablauf der Frist für die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abgegeben wird, auf die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung verzichten. Diese Anmeldung muss mindestens die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben enthalten. Bis die angemeldeten Waren gemäß Artikel 139 gestellt werden, gilt die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung als summarische Eingangsanmeldung.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.232.207
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0167-IV/6/2016
Stammnummer
71582
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF