Findok · Richtlinien
UZK
Artikel 90 Zwingend vorgeschriebene Sicherheitsleistung
geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 90 Zwingend vorgeschriebene Sicherheitsleistung
(1) Ist die Leistung einer Sicherheit zwingend vorschrieben, so setzen die Zollbehörden den Betrag dieser Sicherheitsleistung in der Höhe des genauen Betrags der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben fest, sofern dieser zu dem Zeitpunkt, zu dem die Sicherheitsleistung verlangt wird, zweifelsfrei bemessen werden kann.
Kann der genaue Betrag nicht bemessen werden, so wird die Sicherheitsleistung als der von den Zollbehörden geschätzte Höchstbetrag der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben festgesetzt, die entstanden sind oder möglicherweise entstehen.
(2) Wird für den Betrag der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben, deren Betrag zeitlichen Schwankungen unterliegen, eine Gesamtsicherheit geleistet, so ist diese unbeschadet des Artikels 95 so hoch festzusetzen, dass der Betrag der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben jederzeit gesichert ist.
Normen und Schlagworte
- Art. 90 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.232.207
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0167-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71582
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF